Soziale Nachhaltigkeit: Neuordnung des Berliner Wohnungsmarkts unter Ausschluss von „Miethaien“ und „Mietsauriern“? – Rechtsgutachten von Prof. Dr. jur. Stefan Klinski

Unser Vorstandsmitglied Stefan Klinski, Rechtsprofessor an der HWR, ist in einem juristischen Gutachten der Frage nachgegangen, ob es rechtlich möglich wäre, den Berliner Wohnungsmarkt zu entspannen, indem diejenigen Unternehmen, deren Geschäftsmodelle in besonderer Weise den sozialen Zusammenhalt in der Stadt gefährden, vom Wohnungsmarkt ausgeschlossen werden. Die Erkenntnisse des Gutachtens können der in Berlin heiß umstrittenen Debatte um die Konsequenzen aus dem erfolgreichen Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ neue Impulse geben.

Treffen würde die Marktzugangsbeschränkung einerseits die vom Finanzmarkt getriebenen Unternehmen (insb. die großen Aktiengesellschaften), andererseits solche, die ihre Eigentumsverhältnisse nicht offenlegen oder ihre Gewinne in Steueroasen verlagern. Denn diese Unternehmen verursachen mit ihren Geschäftsmodellen einen übermäßigen Druck auf den Wohnungsmarkt. Praktisch zeigt sicher dieser in einer Vielzahl von Problemen wie einer sozial unerträglichen Mieterhöhungsdynamik, spekulativen An- und Verkäufen, Luxusmodernisierungen, häufigen Mietwohnungsumwandlungen, Vernachlässigung von Wohnobjekten und gezieltem Leerstand sowie nicht zuletzt in einem enormen Druck auf die Grundstückspreise, der wiederum ein Gegenlenken durch Neubau erschwert.

Das Gutachten kommt auf Grundlage einer umfassenden Rechtsanalyse zu einem positiven Befund über die Machbarkeit. Das Konzept der Marktzugangsbeschränkung wäre sowohl verfassungs- als auch europarechtlich tragfähig. In der Folge würde nicht nur der Mietwohnungsmarkt, sondern auch der Grundstücksmarkt erheblich von Druck entlastet werden. Die Grundstückspreise dürften fallen, was auch den Neubau erleichtern würde.

Wir veröffentlichen das Rechtsgutachten hier:

Wesentliche Erkenntnisse der Rechtsprüfung

Anders als der vor dem Bundesverfassungsgericht gescheiterte Mietendeckel wäre das Land Berlin hier (eindeutig) selbst für die Gesetzgebung zuständig. Und anders als bei dem Ansatz der Vergesellschaftung von bestimmten Wohnungsunternehmen müssten die betroffenen Unternehmen – was großenteils die gleichen wären – nicht entschädigt werden, weil sie ihre Immobilien an andere (private oder öffentliche) Wohnungsunternehmen verkaufen könnten (und müssten). Dadurch wäre das Konzept verhältnismäßig. Der partielle Eingriff in den EU-Binnenmarkt wäre ebenfalls gerechtfertigt, denn der EuGH gibt den Mitgliedstaaten Spielräume für Eingriffe in den Wohnungsmarkt, wenn diese dazu dienen und geeignet sind, gewachsene soziale Strukturen zu schützen.