„Kohleausstieg weitgehend ohne Entschädigung möglich“

Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zur Zulässigkeit eines Kohleausstiegs von Prof. Klinski 

Prof. Dr. jur. Stefan Klinski, Mitglied und mehrere Jahre im Vorstand der GfN, hat sich aus eigener Initiative zur aktuellen Debatte um einen Ausstieg aus der Kohlenutzung mit einem „Rechtswissenschaftlichen Vermerk“ zu Wort gemeldet. Er hat das Papier der sog. Kohlekommission („Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“) zur Verfügung gestellt, damit es in den dortigen Diskussionen berücksichtigt werden kann.

Prof. Klinski befasst sich aus rechtlicher Sicht seit 2012 mit dem Thema und hat 2015 das erste umfassende Rechtsgutachten zu den rechtlichen Spielräumen für einen geordneten Fahrplan zur Stilllegung von Kohlekraftwerken verfasst (im Auftrag des Instituts für Zukunftsenergiesysteme – IZES – für das Land Rheinland-Pfalz), seither außerdem an einem weiteren Gutachten für das Umweltbundesamt mitgewirkt und mehrere wissenschaftliche Aufsätze zur Thematik publiziert.

In der aktuellen Ausarbeitung wertet er sämtliche bisher vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen zu den verschiedenen Rechtsfragen eines Kohleausstiegs auf Grundlage der Rechtsprechung zusammenfassend aus und versucht, die wesentlichen Erkenntnisse möglichst allgemeinverständlich wiederzugeben, um den politischen Akteuren eine tragfähige Beurteilungsgrundlage zu geben.

Prof. Klinski fasst die Quintessenz seiner Ausarbeitung zusammen:

„Die Auswertung der Rechtslage zeigt, dass ein gesetzlich geordneter Ausstieg aus der Kohlenutzung weder verfassungs- noch europarechtlich ernstlichen Bedenken unterliegt. Den Klimaschutzzielen kommt verfassungsrechtlich ein höheres Gewicht zu als den Interessen der Wirtschaftsakteure. Der Ausstieg lässt sich aus rechtlicher Sicht unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit ohne jahrzehntelange Übergangsfristen realisieren, bei den meisten Kraftwerken innerhalb weniger Jahre – und das ohne Entschädigung. Auf Entschädigungsforderungen der Kraftwerks- oder Tagebaubetreiber wird sich der Staat allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen oder in geringem Umfang einlassen müssen.“

Der „Rechtswissenschaftliche Vermerk“ kann hier heruntergeladen werden.